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Rechtsanwalt Buchhorn


Als Anwalt, der engagiert für Sie tätig werden will und seine Praxis in Oldenburg hat, möchte ich gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen suchen, die für Sie günstig sind, aber auch die Situation des jeweiligen anderen einbezieht. Seit 1996 besteht meine Kanzlei. Schwerpunktmäßig bin ich im Bereich des Familienrechtes und des Arbeitsrechts seit 1997 tätig.

Ich stehe meinen Mandantinnen und Mandanten zu allen Fragen rund um das Thema Ehe, Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhaltsrecht beratend und vertretend zur Seite. Dies betrifft sowohl innerdeutsche Ehen, als auch Ehen mit Auslandsbezug. In allen familienrechtlichen Fällen ist neben juristischer Kompetenz und persönlicher Beratung immer auch menschlicher Beistand gefragt. Ich stehe daher meinen Mandantinnen und Mandanten in persönlich schwierigen Zeiten mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Sensibilität zur Seite und helfe, alle Fragen zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten und zu begleiten.

Ich berate und vertrete Sie in den Bereichen des Arbeitsrechtes kompetent, verantwortungsvoll und unter Berücksichtigung, dass gerade Kündigungen häufig für einen Arbeitnehmer mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Folgen verbunden sind. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Die häufigste Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Hierbei kommt es häufig zum Streit, ob die Kündigung des Arbeitsgebers das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Bei einer Arbeitgeberkündigung ist der Grundsatz der Kündigungsfreiheit durch besondere Kündigungsschutzbestimmungen, z. B. Mutterschutzgesetz, oder das Kündigungsschutzgesetz eingeschränkt. Zudem bedarf es, sobald ein Betriebsrat vorhanden ist, der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates. Ferner bedarf die Kündigung der Schriftform, d. h. die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Es gibt insoweit einen allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz, sofern die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Dies richtet sich u. a. nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der Art des Betriebes und den persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers.